Der wegen verbreitung kinderponrographischer Schriften unter Verdacht stehende MdB Tauss hat heute eine Presseeerklärung abgegeben:
http://daten.tauss.de/StellungnahmeTauss110309.pdf
Er erklärt darin unter anderem seine Motive und aus seiner Sicht das Verhalten der Ermittlungsbehörden. Unter Anderem geht er von seiner Unschuld aus, da er nach §184 StGb
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
- 1. verbreitet,
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- 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
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- 3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
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wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.
(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
..im Glauben war, es gehöre zu seinen dienstlichen Pflichten als zuständiger Fachpolitiker im Deutschen Bundestag, sich Informationen über KiPo Verbreitung und Vertriebswege zu beschaffen.
Der Polizei traut er in dieser Sache einfach nichts zu, wenn schon laut seiner Stellungname das BKA Vergewaltigungszenen vorführt um z.B. die Ausweitung der Onlineüberwachung zu rechtfertigen.
Sicherlich wird wohl zu prüfen sein ob Herr Tauss in dieser Sache seine Kompetenzen überschritten hat. Sonderlich pfiffig war es jedenfalls nicht, mit eigenen “Ermittlungen” zu beginnen ohne sich rechtlich abzusichern.
Micha